Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Versorgungsamt. Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises. 

Wo und wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt. Die jeweilige Adresse kann man beim Bürgeramt der Stadt erfragen. Sie finden eine Adressliste mit Kontaktdaten für alle Bundesländer auch auf dieser Seite:

www.versorgungsaemter.de

 

Den Antrag können Sie formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet. Manche Versorgungsämter bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, den Antrag online auszufüllen und abzuschicken. Der VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragsstellung (und, falls nötig, beim Widerspruch bei einer Ablehnung) behilflich:

Der Weg zum Schwerbehindertenausweis

 

Wie lange ist der Ausweis gültig und wie kann man ihn verlängern?

Der Schwerbehindertenausweis wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Er kann nach Ablauf dieser Frist zweimal ohne besondere Formalitäten beim zuständigen Versorgungsamt, häufig auch beim Bürgeramt, verlängert werden. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist. Auf jeden Fall sollten Ausweisinhaber rechtzeitig an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken, etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei. Dann muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweise verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.

Welche Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen?

Im Ausweis werden spezifische Behinderungen durch die folgenden Merkzeichen kenntlich gemacht:

  • G: erheblich gehbehindert
  • aG: außergewöhnlich gehbehindert
  • Gl: gehörlos
  • H: hilflos
  • Bl: blind
  • RF: Die vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG. Wer das Merkzeichen RF hat, ist nicht mehr wie früher von der Zahlung befreit, sondern ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,99 Euro pro Monat) zahlen. Informationen, wer von den Rundfunkgebühren befreit werden kann und wer eine Ermäßigung erhält, finden Sie auf der Info-Seite zum neuen Rundfunkbeitrag (ehemals "GEZ-Gebühr"): www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen-und-buerger/ermaessigung_und_befreiung.shtml
  • B: Die Mitnahme einer Begleitperson ist möglich (aber nicht vorgeschrieben)
  • 1. Kl.: Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden.
  • VB: Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50.
  • EB: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50; der Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.

Genauere Informationen zu den Merkzeichen und den Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, finden Sie zum einen in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) oder vor Ort bei Ihrem Integrationsamt. Die Schwerbehindertenausweisverordnung können Sie hier herunterladen:

www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html

 

Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis eigentlich auf Behindertenparkplätzen parken?

Nein, der Besitz eines solchen Ausweise allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen! Benötigt wird hier eine spezieller Parkausweis. Lesen Sie dazu bitte ausführlich: Behindertenparkplätze

 

Muss man einen Schwerbehindertenausweis haben, wenn man schwerbehindert ist?

Nein - man kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen, man muss aber nicht. Für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist der Ausweis als Nachweis jedoch erforderlich. So benötigen zum Beispiel Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen möchten, einen Schwerbehindertenausweis. VdK-Tipp: Der Nachweis des Schwerbehindertenstatus beim Arbeitgeber sollte immer nur mit dem Schwerbehindertenausweis erfolgen und nicht durch den Bescheid des Versorgungsamtes. Im Feststellungsbescheid sind nämlich die Erkrankungen und Behinderungen genau aufgelistet. Im Schwerbehindertenausweis sind lediglich der Grad der Behinderung sowie eventuell zuerkannte Merkzeichen eingetragen.

Welche Nachteilsausgleiche kann man mit dem Schwerbehindertenausweis in Anspruch nehmen?

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, Mobilitätshilfen oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben. Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des GdB, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden. Da die Nachteilsausgleiche sehr umfangreich sind, verzichten wir darauf, sie an dieser Stelle alle aufzulisten. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bietet zum Thema eine ausgezeichnete Broschüre an, die auf der LVR-Website kostenlos heruntergeladen werden kann: Zur Seite :

Speziell zum Thema "Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen" gibt es beim LVR ebenfalls eine kostenlose Broschüre zum Herunterladen:

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer-)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, sie erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.

Quelle: www.vdk.de  

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