Zuzahlungsbefreiung für Krankenfahrten ,Arzneimitteln,Klinik-und Kuraufenthalten

Bestimmte Personen sind von den Zuzahlungen zu Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmitteln sowie bei Krankenhausaufenthalten und Kuren befreit. Damit Krankenversicherte durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden, ist eine Zuzahlung nur bis zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 62 SGB V.         

  • Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist.
  • Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.  
  • Den Befreiungsausweis zum Nachweis der Befreiung von den Zuzahlungen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
  • Bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Behandlung sind, genügt es, wenn bereits 1 % der Bruttoeinnahmen erreicht sind.
  • Für die Belastungsgrenze sind alle Ihre Zuzahlungen entscheidend, also auch für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrtkosten, Heil- und Hilfsmittel, Reha-Leistungen ... Ihr Befreiungsausweis befreit Sie nicht nur von den Zuzahlungen zu den Fahrtkosten, sondern auch von den Zuzahlungen bei den oben genannten Leistungen ! Bei der Berechnung, ob Sie Ihren Befreiungsausweis erhalten , ist zu empfehlen, daß Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten lassen.

Die Zuzahlungsbefreiung muss in der Regel jedes Jahr bei ihrer Krankenkasse neu beantragt werden .

   
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